laufender Unternehmensbetrieb

Anwalt für Unternehmen Limburg Montabaur Koblenz

Wir helfen Ihnen bei den typische Unternehmerthemen im normalen Geschäftsbetrieb:

  • Wie halte ich ordnungsgemäße Gesellschafterversammlungen ab?
  • Wie verhalte ich mich bei Streit mit Gesellschaftern und löse ihn?
  • Welche Verträge und AGB brauche ich für Kunden / Lieferanten?
  • was mache ich, wenn mein Kunde droht, insolvent zu werden (bzw. wie verhalte ich mich generell, um die daraus folgenden Risiken zu minimieren?

Im täglichen Geschäft, bei der Unternehmensführung selbst, gibt es tausend Dinge zu beachten. Was können wir hier für Sie tun, wie können wir Sie entlasten?

  • Wir entwerfen die Arbeitsverträge der Geschäftsführer.
  • Wir bereiten Gesellschafterversammlungen vor.
  • Wir vertreten Sie (im rechtlich zulässigen Rahmen) bei Gesellschafterversammlungen.
  • Wir begleiten Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen.
  • Wir beraten Sie bei Gesellschafterdarlehen (Stichwort Rangrücktritt).
  • Wir klären Haftungsfragen, z.B. im Zusammenhang mit der Geschäftsführung.

Im Zusammenhang mit Organhaftungsansprüchen nach §§ 43, 64 GmbHG und §§ 92, 93 AktG sind wir in der Untersuchung und Durchsetzung der folgenden Bereiche besonders versiert:

  • Sorgfaltspflichtverletzungen nach Business Judgement Rule, z. B. im Zusammenhang mit Informations- und Verschwiegenheitspflichten sowie Unternehmenskauf oder -verkauf
  • Haftung im Zusammenhang mit Verstößen gegen Kapitalerhaltungsvorschriften
  • Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung bestehender Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche

Typische Beratungssituation:

  • Die Gesellschafter erhalten Kenntnis von Umständen, die zu einem Bruch des Verhältnisses zum Geschäftsführer führen. Die Entlastung wird nicht erteilt oder wurde in Unkenntnis dieser Umstände erteilt. Die Gesellschafter entscheiden sich in der Gesellschafterversammlung dafür, dass der Geschäftsführer für den Schaden aufkommen soll.
  • Ein Gesellschafter erhält Kenntnis von den v. g. Umständen. Die Gesellschafterversammlung entscheidet sich, den Geschäftsführer nicht in Regress zu nehmen, aber ein Gesellschafter hält dies für unrechtmäßig und möchte Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen.
  • Der Insolvenzverwalter nimmt die ehem. Geschäftsführer in Haftung. Er meint, dass das Verhalten des Geschäftsführers ursächlich für die Insolvenz war.

Sie möchten erfahren, welche Art von Verträgen am besten zur Vertriebsstruktur Ihres Unternehmens passt? Wir beraten Sie gerne. Erfahren Sie, worin die Unterschiede zwischen Handelsvertretern und Vertragshändlern liegen und welche Besonderheiten bei Kommissionsverträgen gelten.

Wie der Vertragshändler- ist auch der Franchisevertrag als spezieller Distributionsvertrag nicht explizit gesetzlich geregelt. Bevor Sie einen Franchisevertrag abschließen sollten Sie sich über die Gestaltungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteile informieren.

Welche Besonderheiten sind bei internationalen Verträgen zu beachten? Möglicherweise gelten hier Sonderregelungen, die wir für Sie im Blick haben.

Sie benötigen Hilfe bei der Ausarbeitung Ihrer AGB oder individueller Verträge? Wir unterstützen Sie gerne und gestalten bzw. ändern Ihre AGB so, dass Sie rechtssicher damit auftreten können.

Als das Transparenzregister eingeführt wurde, galt zunächst, dass Sie nicht im Transparenzregister registriert sein müssen, wenn alle Ihre erforderlichen Daten im Handelsregister abrufbar waren. Dies wird sich nun aber ändern bzw. hat sich schon geändert.

Innerhalb der folgenden Fristen müssen die folgenden Gesellschaften alle erforderlichen Informationen, auch solche, die aus dem Handelsregister ersichtlich sind, zur Eintragung ins Transparenzregister anmelden:

  • bis 31.03.2022: AG, SE, KGaA
  • bis 30.06.2022: GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG, insb. GmbH & Co. KG)
  • bis 31.12.2022: alle anderen eintragungspflichtigen Einheiten, deren Daten bisher aus dem Handelsregister übernommen wurden

Bitte denken Sie daran, dass bei einer GmbH & Co. KG auch die GmbH ins Transparenzregister eingetragen werden muss.  Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind (noch) nicht eintragungspflichtig. Eingetragene Vereine sind eintragungspflichtig, allerdings werden insoweit die Daten aus dem Vereinsregister übernommen. Für rechtsfähige gemeinnützige Stiftungen gibt es keine Übergangsfrist. Daher sollten sich noch nicht zum Transparenzregister eingetragene Stiftung sofort um eine Eintragung der Stiftung sowie der wirtschaftlich Berechtigen bemühen.

Verstößt man dagegen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und ein Bußgeld bis zu 150.000,00 € bzw. bei  schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß bis zu 1 Mio. € droht.

Gerne übernehmen wir die

  • Einsichtnahme in die Daten Ihrer Rechtseinheit
  • Prüfung, ob die Angaben zu Ihrer Rechtseinheit vollständig sind
  • ggf. Vervollständigung der Angaben

Sollte Ihnen eine Ordnungswidrigkeit in diesem Zusammenhang zur Last gelegt werden, würden wir Sie gegen den Vorwurf verteidigen, hoffen aber, dass Sie uns rechtzeitig mit einer Anmeldung zum Transparenzregister beauftragen.

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