laufender Unternehmensbetrieb

Wir helfen Ihnen bei den typische Unternehmerthemen im normalen Geschäftsbetrieb:

  • Wie halte ich ordnungsgemäße Gesellschafterversammlungen ab?
  • Wie verhalte ich mich bei Streit mit Gesellschaftern und löse ihn?
  • Welche Verträge und AGB brauche ich für Kunden / Lieferanten?
  • was mache ich, wenn mein Kunde droht, insolvent zu werden (bzw. wie verhalte ich mich generell, um die daraus folgenden Risiken zu minimieren?

Im täglichen Geschäft, bei der Unternehmensführung selbst, gibt es tausend Dinge zu beachten. Was können wir hier für Sie tun, wie können wir Sie entlasten?

  • Wir entwerfen die Arbeitsverträge der Geschäftsführer.
  • Wir bereiten Gesellschafterversammlungen vor.
  • Wir vertreten Sie (im rechtlich zulässigen Rahmen) bei Gesellschafterversammlungen.
  • Wir begleiten Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen.
  • Wir beraten Sie bei Gesellschafterdarlehen (Stichwort Rangrücktritt).
  • Wir klären Haftungsfragen, z.B. im Zusammenhang mit der Geschäftsführung.

Sie haben einen Kunden, der in einer wirtschaftlichen Krise steckt? Ihre Forderungen werden nur schleppend beglichen und drohen auszufallen?

Wenn Ihr Kunde in einer wirtschaftlichen Krise steckt (zahlt schleppend, bittet um Stundung etc.), dann können Sie Druck auf ihn ausüben, damit er doch noch an Sie zahlt. Wenn das aber nicht gut gemacht wird und ein insolvenzverfahren über das Vermögen ihres Kunden eröffnet wird, müssen Sie alle Zahlungen, die Sie nach Erlangung der Kenntnis von seinen Schwierigkeiten haben, an den Insolvenzverwalter zurückzahlen.

Besser ist es, die eigenen Vertragsabschlüsse so zu gestalten, dass man in der Krise des Kunden bestmöglich abgesichert ist.

Rechtshandlungen (z.B. Zahlungen), die in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantragstellung („Krisenzeitraum“) vorgenommen werden, werden am häufigsten angefochten. Anfechtbar sind Rechtshandlungen aber u.U. auch dann, wenn sie 10 Jahre zurückliegen.

Ob eine Rechtshandlung anfechtbar ist, entscheidet sich insb. danach, ob es sich um eine Rechtshandlung (z.B. Zahlung) handelt, die so in der Art und zu der Zeit geschuldet war („kongruente Deckung“) oder nicht („inkongruente Deckung“). Bei inkongruenten Deckungen besteht eine erleichterte Anfechtbarkeit. Zudem wird häufig eine Vorsatzanfechtung durch den Insolvenzverwalter erklärt: Anfechtbar sind hier Rechtshandlungen, die der Schuldners mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil (z.B. der Zahlungsempfänger) zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Anfechtungszeitraum beträgt bei der Vorsatzanfechtung 10 Jahre.

Unsere Mission ist es, Sie zu unterstützen.

  • Wir kennen das Insolvenzanfechtungsrisiko sowohl aus Sicht des Insolvenzverwalters als auch aus Sicht desjenigen, der etwas Erhaltenes zurückgeben soll.
  • Wir haben in zahlreichen Insolvenzanfechtungsverfahren erfolgreich prozessiert.

Im Zusammenhang mit Organhaftungsansprüchen nach §§ 43, 64 GmbHG und §§ 92, 93 AktG sind wir in der Untersuchung und Durchsetzung der folgenden Bereiche besonders versiert:

  • Sorgfaltspflichtverletzungen nach Business Judgement Rule, z. B. im Zusammenhang mit Informations- und Verschwiegenheitspflichten sowie Unternehmenskauf oder -verkauf
  • Haftung im Zusammenhang mit Verstößen gegen Kapitalerhaltungsvorschriften
  • Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung bestehender Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche

Typische Beratungssituation:

  • Die Gesellschafter erhalten Kenntnis von Umständen, die zu einem Bruch des Verhältnisses zum Geschäftsführer führen. Die Entlastung wird nicht erteilt oder wurde in Unkenntnis dieser Umstände erteilt. Die Gesellschafter entscheiden sich in der Gesellschafterversammlung dafür, dass der Geschäftsführer für den Schaden aufkommen soll.
  • Ein Gesellschafter erhält Kenntnis von den v. g. Umständen. Die Gesellschafterversammlung entscheidet sich, den Geschäftsführer nicht in Regress zu nehmen, aber ein Gesellschafter hält dies für unrechtmäßig und möchte Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen.
  • Der Insolvenzverwalter nimmt die ehem. Geschäftsführer in Haftung. Er meint, dass das Verhalten des Geschäftsführers ursächlich für die Insolvenz war.

Ein Gesellschafterstreit ist für ein Unternehmen nicht selten existenzgefährdend; deshalb gilt es, diesen zu vermeiden. Es ist insbesondere häufig schädlich, wenn ein Gesellschafter nach außen durch einen Anwalt vertreten wird, da dies zu einer Eskalation führen kann.

Mitunter ist eine solche Eskalation jedoch nicht zu vermeiden. In diesem Fall ist es besonders wichtig, dass die Gesellschafterversammlungen sorgsam vorbereitet und durchgeführt werden. Gegebenenfalls ist die Gesellschaft oder ein Gesellschafter in einem späteren Prozess gegen die Wirksamkeit eines Beschlusses zu vertreten, u. U. auch im einstweiligen Rechtsschutz. Diese Vorgänge begleiten wir mit Fachwissen und Erfahrung, aber auch stets mit dem Ziel einer Deeskalation.

Im äußersten Notfall ist der Ausschluss eines Gesellschafters oder die Auflösung der letzte Schritt. Auch hier unterstützen wir unsere Mandanten gerne.

Typische Beratungsfelder:

  • Die Gesellschafter streiten sich. In der Gesellschafterversammlung wird diesbezüglich eine Entscheidung herbeigeführt. Diese wird sorgsam vorbereitet, durchgeführt und protokolliert. Ein Gesellschafter wendet sich mit einer Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung. Wir unterstützen entweder die Gesellschaft oder einen Gesellschafter im Rahmen einer solchen Klage. Ziel ist dabei immer in erster Linie die einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits.
  • Gelegentlich eskaliert ein Streit dahingehend, dass ein Ausschluss eines Gesellschafters erwogen wird, u. U. notfalls die Liquidation der Gesellschaft. Auch hier beraten wir – in der Regel mit deeskalierender Zielsetzung.

Sie möchten erfahren, welche Art von Verträgen am besten zur Vertriebsstruktur Ihres Unternehmens passt? Wir beraten Sie gerne. Erfahren Sie, worin die Unterschiede zwischen Handelsvertretern und Vertragshändlern liegen und welche Besonderheiten bei Kommissionsverträgen gelten.

Wie der Vertragshändler- ist auch der Franchisevertrag als spezieller Distributionsvertrag nicht explizit gesetzlich geregelt. Bevor Sie einen Franchisevertrag abschließen sollten Sie sich über die Gestaltungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteile informieren.

Welche Besonderheiten sind bei internationalen Verträgen zu beachten? Möglicherweise gelten hier Sonderregelungen, die wir für Sie im Blick haben.

Sie benötigen Hilfe bei der Ausarbeitung Ihrer AGB oder individueller Verträge? Wir unterstützen Sie gerne und gestalten bzw. ändern Ihre AGB so, dass Sie rechtssicher damit auftreten können.

Als das Transparenzregister eingeführt wurde, galt zunächst, dass Sie nicht im Transparenzregister registriert sein müssen, wenn alle Ihre erforderlichen Daten im Handelsregister abrufbar waren. Dies wird sich nun aber ändern bzw. hat sich schon geändert.

Innerhalb der folgenden Fristen müssen die folgenden Gesellschaften alle erforderlichen Informationen, auch solche, die aus dem Handelsregister ersichtlich sind, zur Eintragung ins Transparenzregister anmelden:

  • bis 31.03.2022: AG, SE, KGaA
  • bis 30.06.2022: GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG, insb. GmbH & Co. KG)
  • bis 31.12.2022: alle anderen eintragungspflichtigen Einheiten, deren Daten bisher aus dem Handelsregister übernommen wurden

Bitte denken Sie daran, dass bei einer GmbH & Co. KG auch die GmbH ins Transparenzregister eingetragen werden muss.  Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind (noch) nicht eintragungspflichtig. Eingetragene Vereine sind eintragungspflichtig, allerdings werden insoweit die Daten aus dem Vereinsregister übernommen. Für rechtsfähige gemeinnützige Stiftungen gibt es keine Übergangsfrist. Daher sollten sich noch nicht zum Transparenzregister eingetragene Stiftung sofort um eine Eintragung der Stiftung sowie der wirtschaftlich Berechtigen bemühen.

Verstößt man dagegen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und ein Bußgeld bis zu 150.000,00 € bzw. bei  schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß bis zu 1 Mio. € droht.

Gerne übernehmen wir die

  • Einsichtnahme in die Daten Ihrer Rechtseinheit
  • Prüfung, ob die Angaben zu Ihrer Rechtseinheit vollständig sind
  • ggf. Vervollständigung der Angaben

Sollte Ihnen eine Ordnungswidrigkeit in diesem Zusammenhang zur Last gelegt werden, würden wir Sie gegen den Vorwurf verteidigen, hoffen aber, dass Sie uns rechtzeitig mit einer Anmeldung zum Transparenzregister beauftragen.