Geschäftsführerhaftung

Im Zusammenhang mit Organhaftungsansprüchen nach §§ 43, 64 GmbHG und §§ 92, 93 AktG sind wir in der Untersuchung und Durchsetzung der folgenden Bereiche besonders versiert:

  • Sorgfaltspflichtverletzungen nach Business Judgement Rule, z. B. im Zusammenhang mit Informations- und Verschwiegenheitspflichten sowie Unternehmenskauf oder -verkauf
  • Haftung im Zusammenhang mit Verstößen gegen Kapitalerhaltungsvorschriften
  • Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung bestehender Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche

Typische Beratungssituation:

  • Die Gesellschafter erhalten Kenntnis von Umständen, die zu einem Bruch des Verhältnisses zum Geschäftsführer führen. Die Entlastung wird nicht erteilt oder wurde in Unkenntnis dieser Umstände erteilt. Die Gesellschafter entscheiden sich in der Gesellschafterversammlung dafür, dass der Geschäftsführer für den Schaden aufkommen soll.
  • Ein Gesellschafter erhält Kenntnis von den v. g. Umständen. Die Gesellschafterversammlung entscheidet sich, den Geschäftsführer nicht in Regress zu nehmen, aber ein Gesellschafter hält dies für unrechtmäßig und möchte Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen.
  • Der Insolvenzverwalter nimmt die ehem. Geschäftsführer in Haftung. Er meint, dass das Verhalten des Geschäftsführers ursächlich für die Insolvenz war.